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Der Friedensvertrag von Trianon (oder auch Vertrag von Trianon) regelte nach dem Ersten Weltkrieg die Situation Ungarns, das ein Nachfolgestaat Österreich-Ungarns war. Er ist einer der Pariser Vorortverträge, die den Krieg formal beendeten. Ungarn wurde erst Ende 1919, nach den Verhandlungen mit Österreich, nach Paris eingeladen. Die ungarische Delegation fand in Paris ungünstige Voraussetzungen vor, da der mit Österreich abgeschlossene Vertrag von St. Germain bereits maßgebliche Entscheidungen im Grenzkonflikt getroffen hatte. Außerdem hatten sich die Rumänen Siebenbürgens bereits am 1. Dezember 1918 in den Karlsburger Beschlüssen (Alba Iulia) für die Vereinigung mit Rumänien ausgesprochen; die Volksversammlungen der Siebenbürger Sachsen und der Banater Schwaben entschieden sich im Jahr 1919 ebenfalls für die Vereinigung ihrer Gebiete mit Rumänien. In den Karlsburger Beschlüssen haben die Rumänen den Magyaren und den Deutschen als Minderheiten weitgehende Gleichberechtigung zugesichert, dies aber später nicht eingehalten. Ungarn forderte erfolglos eine Revision und eine Volksabstimmung über die abzutretenden Gebiete. Schließlich unterzeichnete Ungarn am 4. Juni 1920 den Friedensvertrag im Versailler Palais Grand Trianon. Deutsch-Westungarn, seit 1919 von den Österreichern Burgenland genannt, sollte an Österreich angeschlossen werden; ungarische Freischärler beschossen jedoch die österreichische Gendarmerie und verhinderten vorerst die Verwaltung des Burgenlandes durch Österreich. Ödenburg (Sopron) war als Hauptstadt vorgesehen. Die in der Stadt und den umgebenden Dörfern 1921 auf Vermittlung Italiens abgehaltene Volksabstimmung ging zugunsten Ungarns aus; der Großteil des Burgenlandes wurde 1921 ohne Volksabstimmung an Österreich. Durch den Friedensvertrag von Trianon wurden 3,3 Millionen Ungarn vom Mutterland getrennt; die Hälfte davon lebte in Grenzgebieten (in der südlichen Slowakei, in der Karpatoukraine, in der Vojvodina (Nordserbien), in Partium und im Murland (Slowenien), die andere Hälfte im Innern Siebenbürgens (Rumänien). Andererseits verblieben aber auch sehr viele Nicht-Magyaren auf dem Gebiet des übrig gebliebenen Ungarns, so zum Beispiel (Volkszählung 1920) 551.211 Deutsche, 141.882 Slowaken, 23.760 Rumänen, 41.974 Kroaten, 17.131 Serben und 60.748 übrige (vor allem Bunjewatzen und Schokatzen). Zugleich gaben 399.176 Person an, dass sie der slowakischen, 179.928 der serbischen oder kroatischen und 88.828 der rumänischen Sprache mächtig seien. Nach tschechoslowakischen Angaben lebten in Ungarn 400.000 bis 500.000 Slowaken. Ferner wurde Ungarn als Kriegsverliererstaat mit hohen Reparationen belastet, Ungarns Wirtschaftsbeziehungen zu seinen Nachbarn wurden durch die Errichtung hoher Zollmauern unterbrochen. Da gleichzeitig viele Flüchtlinge aus den abgetrennten Gebieten nach Ungarn strömten, verschlechterte sich die Wirtschaftslage Ungarns dramatisch. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der autoritären ungarischen Innenpolitik verließen viele ungarische Intellektuelle und Künstler ihr Land. Sie spielten eine große Rolle z. B. in der sich entwickelnden Filmindustrie. Die Magyaren waren nach dem Vertrag von Trianon entrüstet und schockiert, da die abzutretenden Gebiete seit dem 11. Jahrhundert nach und nach zum Königreich Ungarn gekommen waren. Der Slogan der damaligen „Widerstandskämpfer“ lautete „Nein! Nein! Niemals!!“ (ungarisch: Nem! Nem! Soha!!). Die Flaggen im gesamten Ungarn wurden bis zum Ersten Wiener Schiedsspruch 1938 auf Halbmast gesenkt. Erst dann wurden sie wieder um ein Drittel erhoben. In den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts mussten die Schüler am Schultagsbeginn ein Gebet sprechen, das die Revision, d. h. die Wiederherstellung „Großungarns“ forderte
Ich glaube an einen Gott, ich glaube an eine Heimat, ich glaube an die unendliche göttliche Wahrheit, ich glaube an die Auferstehung Ungarns!.
Noch heute gibt es rechtsextreme Parteien, die die Grenzrevision in ihrem Parteiprogramm haben.
Noch nicht genug. Es gab noch mehr Gönner:
Die Benes-Dekrete sahen die Entrechtung und Enteignung der Deutschen und Ungarn in der Tschechoslowakei vor. Nur kurze Zeit blieb den meisten Vertriebenen um ihr Hab und Gut einzupacken. Meist konnten sie nur das mitnehmen, was sie am Körper trugen. International bekannt wurden die Beneš-Dekrete vor allem wegen ihrer 15 Erlasse, die neben dem Potsdamer Abkommen (Artikel XIII) unter anderem die Voraussetzung für die Enteignung und Vertreibung der meisten Sudetendeutschen wie auch vieler Ungarn ab 1945 waren. Die Dekrete galten für alle Einwohner, die sich bei der letzten Volkszählung in der CSR als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten, bzw. im Falle der Sudetendeutschen für alle Bevölkerungsteile, die durch das Münchener Abkommen von 1938 aufgrund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren. Diese Aktion betraf auch die in den Jahren 1938-1945 zugezogenen Reichsdeutschen und Volksdeutschen (z. B. Südtiroler), die während der Okkupation Tschechiens (Reichsprotektorat Böhmen und Mähren) das Versprechen von "Lebensraum im Osten" geglaubt hatten und während des Krieges in Böhmen meist auf geraubten tschechischen Bauernhöfen und Anwesen angesiedelt worden waren. Rund 2 Millionen Menschen wurden durch die Beneš-Dekrete allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit pauschal zu Staatsfeinden erklärt, entrechtet und in den folgenden Jahren systematisch vertrieben. Von der Vertreibung ausgenommen waren lediglich Personen, die 1938-1945 nachweislich Gegner oder Verfolgte des Nationalsozialismus waren, also z. B. sozialdemokratische oder kommunistische Widerstandkämpfer, auch unentbehrliche Facharbeiter durften/mußten bleiben. Nach der tschechoslowakischen Volkszählung aus dem Jahr 1950 waren 159 938 Deutsche auf dem Gebiet des heutigen Tschechien (+ einige tausend in der Slowakei), 1961 waren es 134 143 (1,4 % der Bevölkerung von Tschechien), im Jahr 1991 48 556 und in der letzten Volkszählung 2001 haben sich 39 106 Personen zu der deutschen Nationalität bekannt. Im Jahre 1930 gab es auf dem Gebiet des heutigen Tschechien 3 149 820 Deutsche. (Die Kluft zwischen den Volkszählungen 1961 und 1991 wurde wahrscheinlich durch die Emigration der Deutschen nach der Zerschlagung des Prager Frühling 1968 verursacht). Gelegentlich wurde selbst die Enteignung freiwillig ausgereister Juden und anderer schon von den Nazis Verfolgter mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (tschech. odsun) schließen lässt - diese erfuhr ihre praktische Abwicklung im tatsächlichen Umfang erst durch den Bezug auf das Potsdamer Abkommen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs und deren Duldung sowie durch den anhebenden Kalten Krieg, während dessen Anfangsphase zunächst einmal die Interessens- und Einflusssphären der Blöcke im Nachkriegseuropa festgelegt wurden. Die Beneš-Dekrete veränderten nicht nur den ethnischen Charakter der Tschechoslowakei, sie hatten auch starke Auswirkungen auf die tschechoslowakische Wirtschaft. Weil nach der Vertreibung der Deutschen nicht genug tschechische oder slowakische Siedler aus anderen Landesteilen in die entvölkerten Sudetengebiete nachrücken konnten, sank dort nicht nur die Bevölkerungszahl, sondern auch die Produktivität der traditionellen Industriezweige deutlich ab
Haupt-Enteigungsdekret (Oktober 1945) Dekret Nr. 108: Enteignung der Deutschen und Ungarn sowie tschechischer und slowakischer Kollaborateure Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung. Slg.Nr. 108 Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich: Teil I Konfiskation des feindlichen Vermögens. § 1 Umfang des konfiszierten Vermögens. § 1.1 Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht: 1. des Deutschen Reiches, des Königreiches Ungarn, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien und Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit derer Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen, Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder ungarischer juristischer Personen, oder 2. natürlicher Personen deutscher oder madjarischer Volkszugehörigkeit mit Ausnahme von Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben.
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